3. Änderung des Bebauungsplanes G 173 – Windpark Vollrather Höhe

Der bestehende Windpark Vollrather Höhe soll mit leistungsfähigeren Anlagen ausgestattet werden. Hierfür werden die noch bestehenden Altanlagen mit zwei Ausnahmen abgebaut und fünf neue Anlagen aufgestellt. Das Aufstellen der Neuanlagen ist aus Immissionsschutzgründen und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit miteinander verbunden. Die Veränderung führt zu einer erheblichen Leistungserhöhung des Windparks.

Die Höhe der Anlagen darf 370 m über NHN nicht überschreiten. Das Plateau weist unterschiedliche Höhen zwischen ca. 155 m und 167 m über NHN auf. Die vom Fußpunkt her höchste Anlage steht etwa auf 167m. Hier ist eine Gesamthöhe einer Windenergieanlage von Fußpunkt bis zur senkrecht nach oben ausgerichteten Rotorspitze von ca. 203 m möglich. Der höchste Fußpunkt der aktuell geplanten Anlagen wird vraussichtlich bei ca. 163m ü. NHN liegen. Die zulässige Höhe entspricht somit einer maximalen Anlagenhöhe von 207 m. Für die niedrigst gelegene Anlage auf ca. 157 m ü. NHN ist eine Anlagenhöhe von ca. 213 m möglich.